Die SAGA WEG-Verwaltung besteht seit 2004. Sie umfasst kaufmännische, technische und organisatorische Bereiche rund um die Immobilie im Wohnungseigentum. Die Basis unserer langjährigen zufriedenstellenden Verwaltung bilden neben einem starken Vertrauensverhältnis das Knowhow der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ein umfassendes Service-Paket. Wir verstehen uns als Dienstleister und legen großen Wert auf die Zufriedenheit unserer Kunden.
Als Mitglied in renommierten Verbänden, wie dem VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. sowie dem VDIV Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. halten wir uns stets in allen wohnungswirtschaftlichen Belangen auf dem Laufenden und bilden uns ständig fort. Damit bieten wir unseren Kunden neben einer professionellen Verwaltung auch regelmäßige Informationen, z. B. durch unseren Newsletter an Verwaltungsbeiräte.
Wir sind für Sie da!
Die häufigsten Fragen
Die Teilungserklärung ist das wichtigste Regelwerk Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wurde mit Gründung der Gemeinschaft erstellt und regelt vorrangig, wie mit unterschiedlichen Belangen der Gemeinschaft umgegangen wird (z.B. Stimmrechtsverteilung, Zuordnung zum Sondereigentum usw.). Die Regelungen der Teilungserklärung sind auch ggü. dem WEG vorrangig (außer bei zwingendem Recht). Schauen Sie bei Fragen zur Ihrer WEG daher am besten zunächst in Ihre Teilungserklärung. Die Teilungserklärung kann nur allstimmig, also einstimmig mit allen Stimmen der Gemeinschaft geändert werden.
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Die Verwalterbestellung und der Verwaltervertrag wird von der Eigentümerversammlung beschlossen. Die Laufzeit ist in aller Regel 5 Jahre. Es können auch kürzere Fristen vereinbart werden. Um herauszufinden, wie lange der Verwaltervertrag Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft noch läuft, können Sie in die Protokolle der ordentlichen Eigentümerversammlung der letzten Jahre schauen.
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Die Jahresabrechnung wird im Folgejahr mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versendet. Dies kann zwischen April und Oktober sein, in Ausnahmefällen auch später im Jahr.
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Die Eigentümerversammlung findet in der Regel zwischen April und Oktober statt. Sie erhalten mindestens drei Wochen vorher eine Einladung.
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Die Eigentümerversammlung findet einmal im Jahr statt. Bei besonderem Bedarf können aber auch außerordentliche Versammlungen durchgeführt werden. Hierüber entscheidet in der Regel die Verwaltung. Verlangt ein Viertel der Stimmrechtsanteile, dass eine Versammlung einberufen wird, ist die Verwaltung verpflichtet eine solche einzuberufen. Zusätzliche Eigentümerversammlungen verursachen jedoch Kosten für die Eigentümergemeinschaft.
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Sie müssen nicht selbst zur Eigentümerversammlung kommen. Sie können einen Verwandten in gerader Linie, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ehepartner, einen anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft oder Ihre Verwaltung zur Stimmrechtabgabe bevollmächtigen. Eine Vollmachtsvorlage finden Sie unter folgendem Link.
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Der Jahreswirtschaftsplan ist die Prognose der in einem Jahr voraussichtlich entstehenden Kosten der Eigentümergemeinschaft. Er ist gemäß § 28 Wohnungseigentumsgesetz, Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen. Für die jährliche Erstellung ist gemäß § 28 Absatz 1 WEG der Verwalter zuständig, ohne dass es dafür einer konkreten Aufforderung durch die Eigentümer bedarf. Über den Wirtschaftsplan stimmen die Miteigentümer auf der jährlichen Eigentümerversammlung ab, wobei eine einfache Mehrheit ausreicht. Der Jahreswirtschaftsplan bleibt verbindlich, bis die Eigentümergemeinschaft einen neuen Jahreswirtschaftsplan beschließt.
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Der Verwaltungsbeirat fungiert als Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und der Verwaltung. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht vorgeschrieben.
Der Verwaltungsbeirat wird per Mehrheitsbeschluss auf der Eigentümerversammlung gewählt. Folgende Aufgaben können für den Verwaltungsbeirat anfallen: - Den Verwalter unterstützen, - Wirtschaftspläne und Abrechnungen prüfen, - Auskunft geben über Kontrolle und Unterstützung des Verwalters, - An der Eigentümerversammlung mitwirken. Wenn Sie Verwaltungsbeirat werden wollen, können Sie dies Ihrem Sachbearbeiter oder direkt auf der nächsten Eigentümerversammlung mitteilen und sich zur Wahl stellen.
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Gemäß des Wohnungseigentumsgesetzes § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat ein Eigentümer der sich in seinem Sondereigentum gestört fühlt die Möglichkeit, privatrechtlich gegen den Störenden vorzugehen. Dieses erfolgt unabhängig von der Gemeinschaft. Der Verwalter kann den Störenfried lediglich um Rücksichtnahme bitten und um Einhaltung der evtl. bestehenden Haus- und Gartenordnung hinweisen.
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Bei Ruhestörungen ist die Polizei der richtige Ansprechpartner. Die Verwaltung kann lediglich per Hausaushang darauf hinweisen, dass die Hausordnung einzuhalten ist. Sofern Sie wollen, dass die Gemeinschaft als ganzes gegen einen Ruhestörer vorgeht, reichen Sie bitten einen entsprechenden Beschlussantrag für die nächste Eigentümerversammlung bei Ihrem Sachbearbeiter ein.
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Die Verwaltung kann jederzeit abberufen werden. Sechs Monate nach der Abberufung endet der Verwaltervertrag automatisch, wenn er laufzeitbedingt nicht schon früher endet. Über die Abberufung der Verwaltung kann aber nur die Eigentümergemeinschaft per Beschluss entscheiden und nicht ein einzelner Eigentümer.
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