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Eigentumsverwaltung

Die SAGA Unternehmensgruppe ist Hamburgs große Vermieterin. Daneben ist SAGA bereits seit 2004 zuverlässige Verwalterin für Objekte im Wohnungseigentum.

Unsere WEG-Verwaltung umfasst kaufmännische, technische und organisatorische Bereiche rund um die Immobilie im Wohneigentum. Die Basis unserer langjährigen zufriedenstellenden Verwaltung bilden neben einem starken Vertrauensverhältnis das Knowhow der Mitarbeiter und ein umfassendes Service-Paket. Wir verstehen uns als Dienstleister und legen großen Wert auf die Zufriedenheit unserer Kunden.

Als Mitglied in renommierten Verbänden, wie dem VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. sowie dem VDIV Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. halten wir uns stets in allen wohnungswirtschaftlichen Belangen auf dem Laufenden und bilden uns ständig fort. Damit bieten wir unseren Kunden neben einer professionellen Verwaltung auch regelmäßige Informationen, z. B. durch unseren Newsletter an Verwaltungsbeiräte.

Wir sind für Sie da!

Ansprechpartner    Häufige Fragen  

Ihre Ansprechpartner rund um Ihr Wohnungseigentum:

Simon-Benjamin Strehse

Abteilungsleiter       
WEG-Verwaltung

Rebecca Drumm

Assistenz / Backoffice
 

Katrin Müller

Stellvertretende Abteilungsleiterin
WEG-Verwalterin

Johannes Lemke

WEG-Verwalter

Lisann Busch

WEG-Verwalterin

Corinna Menth

WEG-Verwalterin

Esther Patzelt

WEG-Verwalterin

Sandra Schumacher

WEG-Verwalterin

Paul Wicki

WEG-Verwalter

Anja Schulz

WEG-Verwalterin

Kristin Avci

Assistenz / Backoffice
WEG-Verwaltung

Klaus Redlin

Sachbearbeiter Technik

Häufige Fragen & Downloads

Ist die Teilungserklärung rechtsverbindlich?

Ja, sie regelt gemeinsam mit der Gemeinschaftsordnung die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander.  Der darin enthaltene Inhalt ist für alle Wohnungseigentümer bindend und dient der Festlegung ihrer Rechte, Pflichten und Kosten. Im Falle eines Verkaufes werden die Inhalte der Teilungserklärung an den Käufer übertragen.

Müssen die Eigentümer bei jeder Eigentümerversammlung anwesend sein?

Es gibt keine Verpflichtung an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen. Da hier aber Entscheidungen auch über eigene Rechte getroffen werden, ist die Teilnahme dringend zu empfehlen. Jeder Eigentümer ist berechtigt, sich in der Versammlung und bei der Abstimmung vertreten zu lassen, und zwar aufgrund einer Vollmacht. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Die Teilungserklärung regelt durch wen sich die Eigentümer vertreten lassen dürfen. Ist hierzu in der Teilungserklärung nichts geregelt, kann eine Vertretung durch jede Person erfolgen.

Nutzen Sie gern unsere Vorlage: 

Vollmacht zur Eigentümerversammlung

Erklärung von Begrifflichkeiten (Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Sondernutzungsrechten)

Sondereigentum ist Alleineigentum an Wohnraum oder sonstigen Räumen und Flächen (Wohnungen, Keller Dachböden). Hierbei handelt es sich um alle nicht konstruktiven Bauteile im Bereich des Wohnraumes. Zu- und Ableitungen werden ab dem Abzweig zum Sondereigentum, soweit sie einem einzelnen Sondereigentumsrecht dienen, z.B. eine Abwasserleitung.

Gemeinschaftseigentum beschreibt alle Grundstücks- und Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen. Hierbei handelt es sich um die Außenanlagen, alle Gebäudeteile, die dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, z.B. Zentralheizungen, Fundament, Dach, usw.
Außerdem umfasst das Gemeinschaftseigentum Räume, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, z.B. Aufzug, Treppenhaus, usw.

Sondernutzungsrecht ist das alleinige Recht eines Eigentümers zur Nutzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gärten, Stellplätze, usw.)

Was ist der Jahreswirtschaftsplan?

Der Jahreswirtschaftsplan ist laut § 28 Wohnungseigentumsgesetz Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohneigentumsanlagen. Für die jährliche Erstellung ist gemäß Absatz 1 der Verwalter zuständig, ohne dass es dafür einer konkreten Aufforderung durch die Eigentümer bedarf. Über den Wirtschaftsplan stimmen die Miteigentümer auf der jährlichen Eigentümerversammlung ab, wobei eine einfache Mehrheit ausreicht. Der Jahreswirtschaftsplan bleibt verbindlich, bis die Eigentümergemeinschaft einen neuen Jahreswirtschaftsplan beschließt.

Was ist ein Verwaltungsbeirat und was sind die Aufgaben?

Der Verwaltungsbeirat fungiert als Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und der Verwaltung. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht vorgeschrieben.

Der Verwaltungsbeirat wird per Mehrheitsbeschluss auf der Eigentümerversammlung gewählt. Folgende Aufgaben können für den Verwaltungsbeirat anfallen:

  • den Verwalter unterstützen,
  • Wirtschaftspläne und Abrechnungen prüfen,
  • Auskunft geben über Kontrolle und Unterstützung des Verwalters,
  • an der Eigentümerversammlung mitwirken.

Was zählt zu Ihren Pflichten als Eigentümer gegenüber der WEG?

  • Zahlung der monatlichen Vorschüsse inkl. Erhaltungsrücklage
  • Zahlung von Sonderumlagen
  • sorgfältige Behandlung des Gemeinschaftseigentums
  • Gewährung des Zutritts zum Sondereigentum bei nötigen Sanierungen
  • Anzeigepflicht von Mängeln am Gemeinschaftseigentum

Wann wird die Jahresabrechnung versandt?

Die Jahresabrechnung ist nach Ablauf der abzurechnenden Wirtschaftsperiode zu erstellen und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. In vielen Teilungserklärungen ist dazu ergänzend eine entsprechende Regelung enthalten.

Welche Stimmrechtsprinzipien gelten bei der Beschlussfassung auf Eigentümerversammlungen?

Es gibt 3 Prinzipien:

Kopfprinzip: Gesetzliches Stimmprinzip, jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Eigentumseinheiten.

Objektprinzip: Hierbei steht jeder Eigentumseinheit eine Stimme zu, d. h. ein Eigentümer mehrerer Einheiten hat mehrere Stimmen.

Wertprinzip: Beim Wertprinzip richtet sich die Stimmanzahl nach der Anzahl der Miteigentumsanteile (MEA).

Nähere Bestimmungen finden Sie in Ihrer Teilungserklärung. In der Regel ist in den Teilungserklärungen (§ 15) der SAGA das Objektprinzip festgelegt. Ist nichts geregelt, gilt das Kopfprinzip. 

Mit welcher Mehrheit sind bauliche Änderungen zu beschließen?

Nach dem neuen Wohnungsmodernisierungsgesetz (WEMoG), welches zum 01.12.2020 in Kraft getreten ist, können bauliche Veränderungen mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.

Abweichend zu den gesetzlichen Regelungen, müssen die Vorgaben gemäß der Teilungserklärung Ihrer Gemeinschaft berücksichtigt werden.

Der Großteil unserer verwalteten Gemeinschaften enthält in der Teilungserklärung die Regelung, dass bauliche Änderungen durch einen Beschluss mit einer ¾ - Mehrheit der Anwesenden gefasst werden muss.

Was soll ich machen, wenn ich mich in meinem Wohnraum bspw. durch Lärm- oder Geruchsbelästigung gestört fühle?

Gemäß des neuen Wohnungseigentumsgesetzes §14 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat ein Eigentümer der sich in seinem Sondereigentum gestört fühlt die Möglichkeit privatrechtlich gegen den Störenden vorzugehen. Dieses erfolgt unabhängig von der Gemeinschaft. Der Verwalter kann den Störenfried lediglich um Rücksichtnahme bitten und um Einhaltung der evtl. bestehenden Haus- und Gartenordnung hinweisen.

Wer ist für die Instandsetzung in meinem Reihenhaus / meiner Wohnung verantwortlich?

Grundsätzlich ist die Verantwortlichkeit über die Instandsetzung und Instandhaltung in der Teilungserklärung festgelegt. Es gilt die Unterscheidung zwischen Reihenhaus und Wohnung:

Instandsetzung Wohnung:

Die Wohnungseigentümer haben die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in ihrem Sondereigentum stehen, ihnen zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem dienen, auf eigene Kosten ordnungsgemäß instand zu halten sowie instand zu setzen und ggf. zu erneuern (Teile im Zusammenhang mit den Wohnungen außer konstruktive Gebäudeteile).

Instandsetzung Reihenhaus:

Die Reihenhauseigentümer haben die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in ihrem Sondereigentum stehen, ihnen zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem dienen, auf eigene Kosten ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, und zwar in der Weise, als ob das einzelne Wohnungseigentum wie real geteilt wäre (inklusive Dach, Fassade, usw.).

Achtung: Es handelt sich hierbei lediglich um Erhaltungsmaßnahmen. Optische äußerliche Veränderungen (bauliche Veränderungen) bedürfen eines Beschlusses durch die Eigentümergemeinschaft.

Gegen was ist die WEG versichert?

Grundsätzlich ist die Eigentümergemeinschaft gegen folgende Schadensfälle versichert:

  • Feuer-, Sturm- und Hagelschadenversicherung
  • Vandalismusschäden
  • Leitungswasserschadenversicherung
  • Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung (nur für Gemeinschaftseigentum)

Weitere Versicherungen wie die Elementarschadensversicherung oder die Beiratshaftpflichtversicherung kann die Gemeinschaft per Beschluss zusätzlich abschließen.

Wann und wie muss ich Schäden an die Verwaltung melden?

Schäden am Gemeinschaftseigentum sind bitte unverzüglich und schriftlich, möglichst mit einer Fotodokumentation, an die Verwaltung zu melden.

Versicherungsschäden, welche durch die Versicherung der WEG abgedeckt sind, müssen mit folgenden Inhalten an die Verwaltung gemeldet werden:

  • Schadensdatum
  • Schadensort
  • Schadensursache
  • Fotodokumentation
  • Kostenvoranschlag/Rechnung, sofern vorhanden
  • ggf. Polizeiliches Aktenzeichen

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